(XXXX) PKHB 2021

Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:

Freibetrag

BundFreibetrag

in den Landkreisen

Fürstenfeldbruck

und StarnbergFreibetrag

im Landkreis

MünchenFreibetrag

in der

Landeshauptstadt

München

Parteien, die ein Einkommen aus

Erwerbstätigkeit erzielen

(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)223 Euro235 Euro235 Euro234 Euro

Partei, Ehegatte oder Lebenspartner

(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)491 Euro516 Euro517 Euro515 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte

Erwachsene

(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung

Regelbedarfsstufe 3)393 Euro414 Euro414 Euro411 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis

zur Vollendung des 18. Lebensjahres

(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung

Regelbedarfsstufe 4)410 Euro430 Euro432 Euro429 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis

zur Vollendung des 14. Lebensjahres

(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung

Regelbedarfsstufe 5)340 Euro353 Euro359 Euro353 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des

sechsten Lebensjahres

(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung

Regelbedarfsstufe 6)311 Euro325 Euro328 Euro323 Euro

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.