Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 28.12.2020
- Fundstelle:
- BGBl I 2020, 3344
- Stand:
- 20260506175923
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2021 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
Freibetrag
BundFreibetrag
in den Landkreisen
Fürstenfeldbruck
und StarnbergFreibetrag
im Landkreis
MünchenFreibetrag
in der
Landeshauptstadt
München
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)223 Euro235 Euro235 Euro234 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung)491 Euro516 Euro517 Euro515 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 3)393 Euro414 Euro414 Euro411 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 4)410 Euro430 Euro432 Euro429 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 5)340 Euro353 Euro359 Euro353 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung
Regelbedarfsstufe 6)311 Euro325 Euro328 Euro323 Euro
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.