§ 2 PKDBV — Satzungsänderungen

Die nach § 1 festgestellte Satzung kann von der Pensionskasse künftig im Wege des in dieser Satzung vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvorschriften geändert werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.