§ 1 PKDBV — Feststellung der Satzung
Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (Pensionskasse) hat die nachstehend veröffentlichte Satzung (Satzung im Sinn des § 173 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.