Anlage 3 PharmStV — (zu den §§ 2 und 3 Abs. 1)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 733;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.Stoffe (allein oder als Bestandteil von Zubereitungen)TiereAnwendungsgebiete, für die die Anwendung möglich istBedingungen

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1 *)Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) und Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung (einschließlich Stoffe der lfd. Nrn. 2 und 4)alle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereBrunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für EmbryotransferVerabreichung an eindeutig identifizierte Nutztiere

2 *)Testosteron, Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werdenalle Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, außer MasttiereFruchtbarkeitsstörung bei Einzeltieren; Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeitnur als Injektion oder im Falle der Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke auch als Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch einen Tierarzt an eindeutig identifizierte Nutztiere

3 *)Stoffe mit androgener WirkungFische (außer Masttiere)sexuelle Inversion während der ersten drei Lebensmonate 

4 *)Allyltrenbolon (Altrenogest)Equiden (außer Masttiere)Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltierennur orale Anwendung

*)

Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LFGB.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.