§ 5 PharmStV

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.

entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,

2.

entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,

3.

entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

4.

entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.