§ 5 PharmStV
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,
2.
entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
4.
entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.