§ 9 PflvDV — Art der Datenübermittlung
(1) Nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlungen von Daten und von ergehenden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen zwischen der zentralen Stelle und den Versicherungsunternehmen oder seinen Auftragsverarbeitern nach § 12 Absatz 3 erfolgen in Form von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von Daten sowie von ergehenden Anzeigen und Mitteilungen nach § 2 Absatz 2 und 5, § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und § 13.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.