§ 5 PflvDV — Festsetzungsverfahren
Das Festsetzungsverfahren ist nur zulässig, wenn die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen einen Datensatz nach § 128 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersendet hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.