Anlage 3 PflSchAnwV 1992 — (zu den §§ 3 und 4)Anwendungsbeschränkungen
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
NummerStoff Besondere Bestimmungen
12 3
Abschnitt A
1Amitrol Die Anwendung ist verboten
1.
von Luftfahrzeugen aus,
2.
in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3.
mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3Diuron Die Anwendung ist verboten
1.
auf Gleisanlagen,
2.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
3.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
4.
im Haus- und Kleingarten.
4GlyphosatDie Anwendung ist verboten
1.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3.
im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a)
die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder
b)
die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
4.
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
5QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
Abschnitt B
1Alloxydim
2Asulam
3Benalaxyl
4Benazolin
5Bendiocarb
6Calciumcarbid
7Chloramben
8Chlorthiamid
9Cyanazin
10Diazinon
11Dichlobenil
12Dikegulac
13Ethidimuron
14Ethiofencarb
15Ethoprophos
16Etrimfos
17Flamprop
18Hexazinon
19Isocarbamid
20Karbutilat
21Mefluidid
22Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
23Methomyl
24Monochlorbenzol
25Natriumchlorat
26Nitrothal-isopropyl
27Obstbaumkarbolineum
(Anthracenöl)
28Oxadixyl
29Oxamyl
30Oxycarboxin
31(weggefallen)
32Propachlor
33Propazin
34Prothoat
35S 421 (Synergist)
36Sethoxydim
37Simazin
38TCA
39Tebuthiuron
40Terbacil
41Terbumeton
42Thiazafluron
43Thiofanox
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.