Anlage 3 PflSchAnwV 1992 — (zu den §§ 3 und 4)Anwendungsbeschränkungen

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

NummerStoff Besondere Bestimmungen

12 3

 Abschnitt A  

1Amitrol Die Anwendung ist verboten

1.

von Luftfahrzeugen aus,

2.

in der Zeit vom 1. September bis 30. April,

3.

mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.

2Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.

3Diuron Die Anwendung ist verboten

1.

auf Gleisanlagen,

2.

auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,

3.

auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,

4.

im Haus- und Kleingarten.

4GlyphosatDie Anwendung ist verboten

1.

auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,

2.

auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,

3.

im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung

a)

die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder

b)

die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,

4.

auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.

5QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.

 Abschnitt B  

1Alloxydim  

2Asulam  

3Benalaxyl  

4Benazolin  

5Bendiocarb  

6Calciumcarbid  

7Chloramben  

8Chlorthiamid  

9Cyanazin  

10Diazinon  

11Dichlobenil  

12Dikegulac  

13Ethidimuron  

14Ethiofencarb  

15Ethoprophos  

16Etrimfos  

17Flamprop  

18Hexazinon  

19Isocarbamid  

20Karbutilat  

21Mefluidid  

22Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.

23Methomyl  

24Monochlorbenzol  

25Natriumchlorat  

26Nitrothal-isopropyl  

27Obstbaumkarbolineum

(Anthracenöl)  

28Oxadixyl  

29Oxamyl  

30Oxycarboxin  

31(weggefallen)  

32Propachlor  

33Propazin  

34Prothoat  

35S 421 (Synergist)  

36Sethoxydim  

37Simazin  

38TCA  

39Tebuthiuron  

40Terbacil  

41Terbumeton  

42Thiazafluron  

43Thiofanox  

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.