§ 5 PflSchAnwV 1992 — Einfuhrverbote
(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.