§ 16 PflKartV 1986 — Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit wird dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind, auch demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich mitgeteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.