§ 11 PflKartV 1986 — Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung

Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.