§ 5 PflGesG — Anordnungen der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anordnen,

1.

soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine Regelung nicht getroffen ist oder

2.

soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten getroffene Regelung entgegensteht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.