§ 14 PflGesG — Übermittlung von Daten

(1) Das Julius Kühn-Institut kann den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Verlangen Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung des Julius Kühn-Instituts im Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.

(2) Das Julius Kühn-Institut und die zuständigen Behörden nach § 9 Absatz 1 Satz 1 können, soweit dies zur Einhaltung pflanzengesundheitsrechtlicher Anforderungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes erhoben und gespeichert haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission übermitteln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.