§ 6 PflBestSchV — Versuchszwecke
Wer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.