§ 4 PflBestSchV — Untersuchungen
Die zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.