Anlage 1 PflBeschV — (zu § 18 Absatz 6)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 277, S. 15)

Muster eines bundeseinheitlichen Stempels: XX bezeichnet das Bundesland, in dem die zuständige Behörde ansässig ist, YY bezeichnet eine mitarbeiterbezogene Nummer.

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Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.