§ 20 PflBeschV — Anfragen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/2031
(1) Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) In der Anfrage sind die begründeten Interessen, die zur Anfrage berechtigen, sowie der Eigenbedarf nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 glaubhaft zu machen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.