§ 3 PelzVAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.

Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;

3.

Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtung;

4.

Annehmen und Lagern der Rohfelle;

5.

Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt;

6.

Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank;

7.

Behandeln von Weichware;

8.

Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine;

9.

Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine;

10.

Walken der Felle;

11.

Läutern der Felle;

12.

Bakeln der Felle;

13.

Trocknen und Entfetten der Felle;

14.

Mitwirken beim Färben, Grotzieren und Reservieren der Felle;

15.

Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine;

16.

Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.