Anlage 4 PAuswV — Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1476;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option

 1Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software)Verpflichtung für den Ausweishersteller

 2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte

Verpflichtung für den Ausweishersteller

Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

 3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der FingerabdrückeVerpflichtung für den Ausweishersteller

Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

 4(weggefallen)

 5Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß §§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden

 6Modul für die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den AusweisherstellerVerpflichtung für den Ausweishersteller

Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

 7Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den Ausweishersteller

Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

 8Änderungs- und Visualisierungmodul für den Änderungs- und Visualisierungsdienst in den PersonalausweisbehördenVerpflichtung für den Ausweishersteller

Verpflichtung für die Personalausweisbehörden

 9Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des PersonalausweisgesetzesOptionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte.

10eID-ClientOptionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber

11Hard- und Software zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens bei den Diensteanbietern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server)Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer

12Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter

13Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.