§ 2 PAuswGebV — Gebühr für die eID-Karte
(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.