§ 5 PauschAV — Korrekturverfahren
Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach § 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung diese im nächsten Verteilungsverfahren. Das Nähere regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.