§ 2 PAO — Beruf des Patentanwalts

(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.