§ 4 PapTechAusbV 2010 — Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.Fertigungsverfahren Produktion,
2.Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,
3.Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,
4.Instandhaltung,
5.Veredelung und Ausrüstung,
6.Wasserver- und -entsorgung;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:
1.Zellstoff,
2.Altpapier,
3.Holzstoff,
4.Ausrüstung,
5.Veredelung,
6.Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff,
7.Stoffaufbereitung,
8.Hydraulik und Pneumatik,
9.Mechanik,
10.Messen, Steuern, Regeln,
11.Elektrotechnik,
12.Energieerzeugung;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.Arbeitsorganisation und Kommunikation,
7.Qualitätssicherung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.