§ 40 OWiG — Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.