Art 1 OrdenErl 4
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der
Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.