§ 2 OGewV — Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Oberflächengewässer

Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;

2.

Übergangsgewässer

Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;

3.

Umweltqualitätsnorm (UQN)

Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

4.

Prioritäre Stoffe

Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;

5.

Bestimmte andere Schadstoffe

Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;

6.

Flussgebietsspezifische Schadstoffe

Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;

7.

Natürliche Hintergrundkonzentration

Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.