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Startseite › Gesetze › Offshore-ArbZV › Schlussformel
Offshore-ArbZV
  1. Eingangsformel
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Geltungsbereich
  4. Abschnitt 2 · Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
  5. § 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
  6. § 3 Arbeitszeit
  7. § 4 Ruhepausen
  8. § 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
  9. § 6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit
  10. § 7 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
  11. § 8 Arbeitszeitnachweise
  12. § 9 Transportzeiten
  13. § 10 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
  14. Abschnitt 3 · Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
  15. § 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes
  16. § 12 Arbeitszeit
  17. § 13 Ruhepausen
  18. § 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
  19. § 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
  20. Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
  21. § 16 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde
  22. § 17 Evaluierung
  23. § 18 Ordnungswidrigkeiten
  24. § 19 Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes
  25. § 20 Inkrafttreten
  26. Schlussformel
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Schlussformel Offshore-ArbZV

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 20
Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Offshore-ArbZV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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