§ 19 Offshore-ArbZV — Hinweis auf Straf- und Bußgeldvorschriften des Seearbeitsgesetzes

Zuwiderhandlungen gegen § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 dieser Verordnung werden nach § 145 Absatz 1 Nummer 6 oder § 146 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes geahndet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.