§ 1 OFDBremAufgV

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.