Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Bremen
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.1977
- Fundstelle:
- BGBl I 1977, 1893
- Stand:
- 20120625145858
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) wird verordnet:
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1977 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
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