§ 2 OFDAufgÜbertrV
Die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (Bundesvermögensabteilung) werden wie folgt übertragen:
von der Oberfinanzdirektion
auf die Oberfinanzdirektion
Chemnitz
Erfurt
Frankfurt am Main
Koblenz
Hannover
Magdeburg
Kiel
Rostock
München
Nürnberg
Münster
Köln
Stuttgart
Karlsruhe
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.