§ 2 OFDAufgÜbertrV

Die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzverwaltungsgesetzes (Bundesvermögensabteilung) werden wie folgt übertragen:

von der Oberfinanzdirektion
auf die Oberfinanzdirektion

Chemnitz
Erfurt

Frankfurt am Main
Koblenz

Hannover
Magdeburg

Kiel
Rostock

München
Nürnberg

Münster
Köln

Stuttgart
Karlsruhe

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.