§ 3 OberflbeschAusbV — Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
7.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
8.
Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,
9.
Erfassen von Messwerten,
10.
Warten von Betriebsmitteln,
11.
Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,
12.
Regeln von Produktionsprozessen,
13.
Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,
14.
Qualitätsmanagement,
15.
Wärmebehandlung,
16.
Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,
17.
Oberflächentechnologie:
Alternative A:
Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen,
Alternative B:
Anodisationstechnik,
Alternative C:
Dünnschichttechnik,
Alternative D:
Feuerverzinken,
18.
Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,
19.
Entfernen von Beschichtungen,
20.
Beurteilen von Oberflächen,
21.
Verfahren der Umwelttechnik.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.