§ 3 OberflbeschAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Betriebliche und technische Kommunikation,

6.

Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

7.

Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

8.

Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,

9.

Erfassen von Messwerten,

10.

Warten von Betriebsmitteln,

11.

Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,

12.

Regeln von Produktionsprozessen,

13.

Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,

14.

Qualitätsmanagement,

15.

Wärmebehandlung,

16.

Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,

17.

Oberflächentechnologie:

Alternative A:

Chemische und elektrochemische Abscheidung von Metallen und Legierungen,

Alternative B:

Anodisationstechnik,

Alternative C:

Dünnschichttechnik,

Alternative D:

Feuerverzinken,

18.

Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,

19.

Entfernen von Beschichtungen,

20.

Beurteilen von Oberflächen,

21.

Verfahren der Umwelttechnik.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.