§ 1 OberflbeschAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin wird
1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 8, Galvaniseure, der Anlage B der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.