§ 7 NotV 3

Einem einzelnen Kreditnehmer darf an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als 1 vom Hundert der gesamten Einlagen der Spar- oder Girokasse gewährt werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die einem einzelnen Kreditnehmer gewährten Personalkredite insgesamt 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.