§ 1 NotV 3

(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen im Verordnungswege zu treffen, die erforderlich sind, um die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute und Giroverbände sowie der Girozentralen mit den nachstehenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen.

(2) Spar- und Girokassen im Sinne dieses Kapitels sind die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.