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Startseite › Gesetze › NotFV › Schlussformel
NotFV
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Teil 1 · Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer
  2. § 1 Leitung des Prüfungsamtes
  3. § 2 Verwaltungsrat
  4. § 3 Aufgabenkommission
  5. § 4 Prüfende
  6. Teil 2 · Notarielle Fachprüfung
  7. § 5 Prüfungsgebiete
  8. § 6 Prüfungstermine
  9. § 7 Prüfungsorte
  10. § 8 Zulassung zur Prüfung
  11. § 9 Rücktritt und Versäumnis
  12. § 10 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
  13. § 11 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
  14. § 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
  15. § 13 Ladung zur mündlichen Prüfung
  16. § 14 Mündliche Prüfung
  17. § 15 Bewertung der mündlichen Prüfung
  18. § 16 Nachteilsausgleich
  19. § 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen
  20. § 18 Mängel im Prüfungsverfahren
  21. § 19 Wiederholungsprüfung
  22. § 20 Widerspruchsverfahren
  23. Teil 3 · Schlussvorschriften
  24. § 21 Aufbewahrungsfristen
  25. § 22 Inkrafttreten
  26. Schlussformel
Verordnung über die notarielle Fachprüfung

Schlussformel NotFV

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 22
Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
NotFV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.