§ 6 NotFV — Prüfungstermine
(1) Es soll mindestens ein Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.
(2) Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins hinzuweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.