§ 11 NotAktVV — Angaben zur Amtsperson

Zur Amtsperson sind anzugeben

1.

der Familienname,

2.

der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und

3.

die Amtsbezeichnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.