§ 1 NotAktVV — Verzeichnisse

Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse:

1.

das Urkundenverzeichnis,

2.

das Verwahrungsverzeichnis.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.