§ 1 NotAktVV — Verzeichnisse
Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse:
1.
das Urkundenverzeichnis,
2.
das Verwahrungsverzeichnis.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.