§ 6 Neckar/MainG
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Bundesfinanzminister mit Zustimmung des Bundesrates.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.