§ 6 Neckar/MainG

Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Bundesfinanzminister mit Zustimmung des Bundesrates.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.