§ 4 Neckar/MainG

(1) Bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung darf die Möglichkeit eines Spekulationsgewinns oder eine Wertsteigerung, die durch die Aussicht auf das Kanalunternehmen begründet wird, nicht berücksichtigt werden.

(2) Im übrigen gelten bis zum Erlaß eines besonderen Bundesgesetzes für die Durchführung der Enteignung die Vorschriften des landesrechtlichen Enteignungsgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.