§ 9 NatSGSchorfhV — Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Biosphärenreservates ist herzustellen bei
1.
der Aufstellung von Bauleitplänen,
2.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.