§ 1 NatSGSchorfhV — Festsetzung

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Landschaften nördlich des Eberswalder Urstromtals werden als Naturschutzgebiete und als ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.

(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin".

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.