§ 9 NatPVorpBlV — Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:

1.

Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer sowie des Küstenschutzes,

2.

der Aufstellung von Bauleitplänen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.