§ 1 NatPVorpBlV — Festsetzung
(1) Die in § 2 näher bezeichnete Landschaft im vorpommerschen Küstengebiet wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft".
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.