§ 9 NatPMüritzV — Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen, Wege sowie der Gewässer,
2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.