§ 17 MZG — Weitere Stichprobenerhebungen

Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.