§ 11 MZG — Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.

Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,

2.

Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,

3.

Wohnanschrift,

4.

Lage der Wohnung im Gebäude,

5.

Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,

6.

Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,

7.

Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.

Name der Gemeinschaftsunterkunft,

2.

Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

3.

Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

4.

Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,

5.

Kontaktdaten der Ansprechperson,

6.

Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,

7.

Anschrift des Gebäudes,

8.

Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.