§ 8 MusikfachhAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich

1.

auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.

Geschäftsprozesse im Musikhandel,

2.

Wirtschafts- und Sozialkunde,

3.

Kundenberatung.

(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,

b)

Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie

c)

Geschäftsprozesse bearbeitenkann;

2.

für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:

a)

Verkauf,

b)

Marketing,

c)

Warenbeschaffung sowie

d)

Serviceleistungen;

3.

der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.

der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,

b)

fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie

c)

kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigenkann;

2.

der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

3.

der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;

4.

die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.