§ 8 MusikfachhAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich
1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Geschäftsprozesse im Musikhandel,
2.
Wirtschafts- und Sozialkunde,
3.
Kundenberatung.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen,
b)
Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie
c)
Geschäftsprozesse bearbeitenkann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen:
a)
Verkauf,
b)
Marketing,
c)
Warenbeschaffung sowie
d)
Serviceleistungen;
3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln,
b)
fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie
c)
kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigenkann;
2.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;
3.
der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;
4.
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.